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Artikel 9 · BT-Drs. 19/23484 · S. 88

Zu Artikel 8 und Artikel 9 (Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Artikel 8 und Artikel 9 (Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Um die Länder nicht zum 1. Januar 2021 mit zusätzlichen Ausgaben für die pauschale Aufwandsentschädigung
für ehrenamtliche Vormünder, Betreuer und Pfleger zu belasten, soll der Multiplikator in § 1835a Absatz 1 Satz 1
BGB zunächst abgesenkt werden, so dass die Höhe der Aufwandsentschädigung ab diesem Zeitpunkt 400 Euro
betragen wird. Um die ehrenamtlichen Vormünder, Betreuer und Pfleger aber auch an der wirtschaftlichen Ent-
wicklung teilhaben zu lassen, soll dieser Multiplikator zum 1. Januar 2023 erhöht werden, mit der Folge, dass
sich ab dann eine Aufwandsentschädigung von 425 Euro ergibt.

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Herkunft

BT-Drs. 19/23484, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 289.981–290.650 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 286d756abe70f14d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP