Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1832 Genehmigung des Gegenvormunds
Soweit der Vormund zu einem Rechtsgeschäft der Genehmigung des Gegenvormunds bedarf, finden die Vorschriften der §§ 1828 bis 1831 entsprechende Anwendung; abweichend von § 1829 Abs. 2 beträgt die Frist für die Mitteilung der Genehmigung des Gegenvormunds zwei Wochen.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1832 geändert und eingefügt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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