Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1829 Nachträgliche Genehmigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1829?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1829?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1829?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1829 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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