Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1821 Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1821?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1821?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Änderungsverlauf
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 1821 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1821 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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