Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1876 Vergütung
Stand: 01.01.2023
Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn
1.
der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
2.
der Betreute nicht mittellos ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1876 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.10.2025 – XII ZB 80/25Aufwandspauschale eines beruflich tätigen Betreuers ohne RegistrierungZitiert von 1
- LG Nürnberg-Fürth, 06.06.2024 – 13 T 364/24
- OLG Bamberg, 13.11.2023 – 4 U 51/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.