Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds

Stand: 01.01.2023

FamilienrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.

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