Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Stand: 01.01.2023
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1791 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 24.02.2022 – 1 W 310 - 314/21, 1 W 310/21, 1 W 311/21, 1 W 312/21, 1 W 313/21
- KG, 29.04.2021 – 1 W 29/21, 1 W 30/21, 1 W 31/21, 1 W 32/21, 1 W 33/21Zitiert von 2
- BGH, 20.04.2021 – XI ZR 511/19Geldwäschebekämpfung: Anforderungen an die Identitätsüberprüfung eines für unbekannte Erben tätigen NachlasspflegersZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 19.06.2023 – 3 U 64/21
- OLG Karlsruhe, 27.06.2007 – 7 U 248/06Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.10.1981 – 15 W 196/81
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