Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds
Stand: 01.01.2023
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.