Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1792 Gegenvormund

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1792?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.

§ 1717 § 1742