Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1764 Wirkung der Aufhebung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1764#abs-1 (1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1764#abs-2 (2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1764#abs-3 (3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1764#abs-4 (4) Das Familiengericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht; andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1764#abs-5 (5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des Absatzes 3 treten nicht ein.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 1764 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Schleswig, 04.07.2008 – 3 K 114/06Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 14.11.2012 – 14 U 9/12
- OVG NRW, 25.04.2001 – 12 A 924/99Geltendmachung von Hilfe zur Erziehung und Pflegegeld durch Pflegepersonen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BVerfG, 07.03.1995 – 1 BvR 790/91Stellung des nichtehelichen Vaters bei der Adoption des nichtehelichen Kindes durch seine Mutter oder deren EhemannZitiert von 12
- BVerfG, 08.02.1994 – 1 BvR 765/89, 1 BvR 766/89Gewährung rechtlichen Gehörs bei der Adoption Volljähriger und Rechtsfolgen einer Verletzung dieses ProzessgrundrechtsZitiert von 24
- BVerfG, 29.07.1968 – 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66, 1 BvL 5/67Ersetzung der elterlichen Einwilligung zur Adoption. Zurückverweisung durch Revisionsgericht als andere Entscheidung bei konkreter NormenkontrolleZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.05.2024 – XII ZB 358/22Vaterschaftsfeststellung nach Adoption des KindesZitiert von 2
- OLG Bremen, 18.04.2023 – 1 Ws 26/23
- OLG Celle, 12.10.2020 – 21 WF 87/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1764 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1764 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.