Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1761 Aufhebungshindernisse

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1761#abs-1 (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1761#abs-2 (2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.

§ 1760 § 1762