Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1761 Aufhebungshindernisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Karlsruhe, 28.08.2023 – 5 UF 125/22
- OVG NRW, 26.07.2016 – 19 A 1132/14
- OLG Celle, 12.10.2020 – 21 WF 87/20
- VG Berlin, 21.05.2012 – 34 K 69.11 VZitiert von 2
- OLG Hamm, 01.06.2011 – I-15 Wx 61/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1761#abs-1 (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1761#abs-2 (2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährdet würde, es sei denn, dass überwiegende Interessen des Annehmenden die Aufhebung erfordern.