§ 1759 BGB — Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.