Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 673 Tod des Beauftragten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 29.11.2024 – 404 HKO 24/24Zitiert von 2
- VG Cottbus, 10.02.2011 – 1 K 1174/06
- BGH, 21.02.2014 – V ZR 164/13Wohnungseigentum: Folgen einer Verschmelzung der zur Verwalterin bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person; Verschmelzung als wichtiger Grund für die vorzeitige Kündigung des VerwaltervertragesZitiert von 12
- BayObLG, 28.11.2024 – 102 AR 132/24 e
- AG Hamburg, 30.10.2023 – HRB 136889
- BGH, 01.08.2024 – III ZR 144/23Beginn der Verjährung des Herausgabeanspruchs des Auftraggebers: Fälligkeit des Anspruchs bei zweckwidriger Verwendung von zur Anlage bei einer Bank überlassenen Geldmitteln durch den BeauftragtenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 18.09.2025 – 11 U 156/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 25.07.2025 – 4 U 282/22
- BGH, 02.07.2021 – V ZR 201/20Wohnungseigentum: Rechtsfolgen der Ausgliederung eines zum Verwalter bestellten einzelkaufmännischen Unternehmens zur Neugründung einer KapitalgesellschaftZitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 673 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten. Erlischt der Auftrag, so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.