Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1667 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 28.11.2013 – 5 W 40/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 19.07.2018 – 10 WF 172/17Zitiert von 1
- AG Langenfeld, 31.03.2015 – 42 F 108/13
- OLG Frankfurt am Main, 19.11.2012 – 5 UF 187/12
- OLG Köln, 05.10.2011 – 4 UF 148/11
- LG Arnsberg, 20.05.1998 – 6 T 340/97
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 11 EK 12/25
- BVerfG, 08.08.2019 – 1 BvQ 63/19Ablehnung des Erlasses einer eA in einer sorgerechtlichen Sache: unzureichende Antragsbegründung bei fehlendem Vortrag zum Stand des fachgerichtlichen VerfahrensZitiert von 8
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 06.12.2018 – 18 F 106/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1667 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1667#abs-1 (1) Das Familiengericht kann anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen. Die Eltern haben das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen. Ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1667#abs-2 (2) Das Familiengericht kann anordnen, dass das Geld des Kindes in bestimmter Weise anzulegen und zur Abhebung seine Genehmigung erforderlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegenstände zum Vermögen des Kindes, so kann das Familiengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt, die gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach den §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen; die §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1667#abs-3 (3) Das Familiengericht kann dem Elternteil, der das Vermögen des Kindes gefährdet, Sicherheitsleistung für das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen auferlegen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Familiengericht nach seinem Ermessen. Bei der Bestellung und Aufhebung der Sicherheit wird die Mitwirkung des Kindes durch die Anordnung des Familiengerichts ersetzt. Die Sicherheitsleistung darf nur dadurch erzwungen werden, dass die Vermögenssorge gemäß § 1666 Abs. 1 ganz oder teilweise entzogen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1667#abs-4 (4) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen trägt der Elternteil, der sie veranlasst hat.