Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1641 Schenkungsverbot
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- LG Duisburg, 05.11.2015 – 21 O 82/15Zitiert von 1
- BGH, 15.06.2004 – XI ZR 220/03Zitiert von 6
- BGH, 22.10.2015 – IX ZR 248/14Insolvenzanfechtung der unentgeltlichen Zuwendung des Bezugsrecht aus einer RisikolebensversicherungZitiert von 11
- BGH, 06.09.2006 – 5 StR 64/06Zitiert von 6
- BVerwG, 21.02.2013 – 5 C 9/12Einbürgerung eines Minderjährigen; Entlassung aus fremder Staatsangehörigkeit; VolljährigkeitserfordernisZitiert von 31
- VG Würzburg, 09.03.2023 – W 3 K 21.1364
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 15.04.2016 – 5 UF 55/15Zitiert von 2
- OLG Schleswig, 28.11.2013 – 5 W 40/13Zitiert von 1
- LG Kiel, 25.09.2013 – 13 O 11/13
14 Entscheidungen zu § 1641 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1641 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.