Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1641 Schenkungsverbot

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund14 Entscheidungen

Die Eltern können nicht in Vertretung des Kindes Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

§ 1640 § 1642