Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1640 Vermögensverzeichnis

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1640#abs-1 (1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1640#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht,

1.
wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt oder
2.
soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1640#abs-3 (3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

§ 1639 § 1641