Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1640 Vermögensverzeichnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OLG Koblenz, 26.11.2013 – 11 UF 451/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 19.07.2018 – 10 WF 172/17Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 28.11.2013 – 5 W 40/13Zitiert von 1
- OLG Köln, 17.04.2024 – 10 WF 16/24
- FG Berlin-Brandenburg, 12.10.2023 – 14 K 14121/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1640#abs-1 (1) Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen, das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu versehen und dem Familiengericht einzureichen. Gleiches gilt für Vermögen, welches das Kind sonst anlässlich eines Sterbefalls erwirbt, sowie für Abfindungen, die anstelle von Unterhalt gewährt werden, und unentgeltliche Zuwendungen. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1640#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1640#abs-3 (3) Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.