Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 195
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2017 – 12 S 2682/15Zitiert von 4
- BGH, 20.09.2023 – XII ZB 177/22Unterhaltsverfahren: Widerruf eines Anerkenntnisses; Bemessung von Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Barunterhaltspflichtigen; Berechnung des konkreten Wohnbedarfs beim KindesunterhaltZitiert von 6
- BSG, 02.07.2009 – B 14 AS 54/08 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende bei Ausübung des Umgangsrechts in geringerem Umfang als der andere Elternteil KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 86
- BVerwG, 14.11.2013 – 5 C 34/12Erstattung von Jugendhilfeleistungen; örtliche Zuständigkeit; verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern; zeitlicher GeltungsbereichZitiert von 42
- OLG Karlsruhe, 08.01.2020 – 20 UF 169/19
- KG, 02.02.2017 – 13 UF 163/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 415/25Vertretungsausschluss verheirateter Eltern im Unterhaltsverfahren; Kindesunterhalt beim erweiterten UmgangZitiert von 2
- OVG NRW, 23.02.2026 – 19 E 737/25Prozesskostenhilfe für Klage gegen vorläufige Kurzbeschulung; Rechtsschutzbedürfnis bei Zeitablauf vor Klageerhebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 05.01.2026 – 2 UF 13/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1687 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1687#abs-1 (1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1687#abs-2 (2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.