Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 161 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/161#abs-1 (1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/161#abs-2 (2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/161#abs-3 (3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 161 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 20.09.2011 – II ZB 17/10Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung: Zurückweisung einer eine Veränderung nur ankündigenden Gesellschafterliste durch das Registergericht; gutgläubiger Erwerb eines aufschiebend bedingt abgetretenen Geschäftsanteils vor BedingungseintrittZitiert von 31
- LG Köln, 16.06.2009 – 88 T 13/09
- OLG Köln, 11.03.2016 – 20 U 189/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 25.11.2010 – I-27 U 191/09
- OLG München, 08.08.2022 – 34 Wx 154/22
- KG, 13.10.2020 – 6 U 9/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.12.2025 – III R 38/22Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer ProjektgesellschaftZitiert von 1
- VG Köln, 09.09.2025 – 6 K 4064/22
- LG Düsseldorf, 03.05.2024 – 22 S 18/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.