Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1600a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

§ 1593 § 1595