Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1597 Formerfordernisse; Widerruf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1597?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 1597 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2780)
BGBl. 2017 I S. 2780
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