Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 27.03.2013 – XII ZB 71/12Scheidungsakzessorischer Statuswechsel: Form der Zustimmungserklärung des EhemannesZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2012 – 4 UF 233/11
- VG Cottbus, 19.12.2016 – 4 L 639/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 02.03.2010 – 15 Wx 148/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/180#abs-1 (1) Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die erforderlichen Zustimmungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/180#abs-2 (2) Nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Feststellung der Vaterschaft für ein Kind kann ein anderer Mann als derjenige, dessen Feststellung beantragt ist, die Anerkennung der Vaterschaft für das betroffene Kind nur in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des mit der Sache befassten Gerichts erklären. Die Anerkennungserklärung nach Satz 1 darf nur aufgenommen werden, wenn der Anerkennende durch Vorlage eines Gutachtens über eine durchgeführte genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes nachgewiesen hat, dass er leiblicher Vater des Kindes ist.