Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1585a Sicherheitsleistung
Stand: 10.06.2019
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- OLG Karlsruhe, 27.03.2003 – 20 (16) WF 44/02Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1585a#abs-1 (1) Der Verpflichtete hat auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, entfällt, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Unterhaltsleistung gefährdet ist oder wenn der Verpflichtete durch die Sicherheitsleistung unbillig belastet würde. Der Betrag, für den Sicherheit zu leisten ist, soll den einfachen Jahresbetrag der Unterhaltsrente nicht übersteigen, sofern nicht nach den besonderen Umständen des Falles eine höhere Sicherheitsleistung angemessen erscheint.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1585a#abs-2 (2) Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen; die Beschränkung des § 232 gilt nicht.