Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
Stand: 10.06.2019
Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1584 BGB →
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- OVG NRW, 18.08.1997 – 8 A 1429/96Zitiert von 1
- BGH, 25.04.2001 – X ZR 205/99Zitiert von 2
- BGH, 25.04.2001 – X ZR 229/99Zitiert von 6
- LSG NRW, 25.01.2023 – L 12 SO 231/22
- OLG Karlsruhe, 11.09.2006 – 20 UF 164/05Zitiert von 1
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