Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1580 Auskunftspflicht

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund64 Entscheidungen

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

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