Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 146 Erlöschen des Antrags

Stand: 10.06.2019

Bund202 Entscheidungen

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 145 § 147