Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 146 Erlöschen des Antrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 202
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2016 – L 2 R 4069/15
- BGH, 26.02.2016 – V ZR 208/14Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages: Wirksamkeit einer dreimonatigen Bindung an ein Angebot bei beschränktem Lösungsrecht des Antragenden; Angebot unter der aufschiebenden Bedingung einer gesicherten Finanzierung; Unternehmervertrag bei Optieren zur UmsatzsteuerZitiert von 11
- BGH, 13.05.2016 – V ZR 265/14Formnichtiges Angebot auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages: Zusätzliche Unwirksamkeit aufgrund richterlicher Inhaltskontrolle; Heilung durch Auflassung und GrundbucheintragungZitiert von 8
- BFH, 11.12.1984 – VIII R 263/82Zitiert von 3
- Vergabekammer des Saarlandes, 23.12.2022 – 1 VK 02/2022
- LG Berlin, 28.04.2015 – 67 S 470/14
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.04.2026 – 9 AZR 103/25Vorruhestandszusage - Betriebsvereinbarungsoffenheit
- LAG Köln, 26.03.2026 – 6 SLa 496/25
- BFH, 21.01.2026 – VI R 25/24Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen
202 Entscheidungen zu § 146 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.