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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2787
BGBl. 2017 I S. 2787 · 5.682 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Einführung des Rechts
auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Vom 20.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1309 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine
gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und de-
ren Heimatstaat die Eingehung einer gleichge-
schlechtlichen Ehe nicht vorsieht.“
2. § 1353 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen
oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlos-
sen.“
Artikel 2
Änderungen weiterer Gesetze
(1) Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
„Abschnitt 5
Umwandlung einer
Lebenspartnerschaft in eine Ehe
§ 20a
Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe um-
gewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder
Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander
eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Er-
klärungen können nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärun-
Juli 2017
gen werden wirksam, wenn sie vor dem Standes-
beamten abgegeben werden.“
2. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Ab-
schnitte 6 und 7.
(2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar
2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter „und
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine
Ehe“ angefügt.
b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft
in eine Ehe und ihre Beurkundung“.
2. Kapitel 4 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Um-
wandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“
angefügt.
b) Folgender § 17a wird angefügt:
„§ 17a
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft
in eine Ehe und ihre Beurkundung
(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwand-
lung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das
Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffent-
liche Urkunden nachzuweisen.
(2) Für die Umwandlung einer Lebenspartner-
schaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Ab-
satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14
bis 16 entsprechend.“
(3) § 7 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes vom
10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen und
das Komma durch einen Punkt ersetzt.
2. Nummer 3 wird aufgehoben.
(4) Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-

machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift werden die Wörter „und gleichge-
schlechtliche Ehe“ angefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten
für die gleichgeschlechtliche Ehe entsprechend.“
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf
die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen
oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der
Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.
(3) Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2787. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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