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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2787

BGBl. 2017 I S. 2787 · 5.682 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2787 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2787
                                         Gesetz
                               zur Einführung des Rechts
                  auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
                                               Vom 20.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1
                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1309 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die eine

  gleichgeschlechtliche Ehe eingehen wollen und de-
  ren Heimatstaat die Eingehung einer gleichge-
  schlechtlichen Ehe nicht vorsieht.“
2. § 1353 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen

  oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlos-

  sen.“

                      Artikel 2
           Änderungen weiterer Gesetze

  (1) Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar

2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 8 des

Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
                      „Abschnitt 5

                  Umwandlung einer

            Lebenspartnerschaft in eine Ehe

                         § 20a

     Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe um-
  gewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder
  Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei
  gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander
  eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Er-
  klärungen können nicht unter einer Bedingung oder
  Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärun-
Juli 2017

     gen werden wirksam, wenn sie vor dem Standes-
     beamten abgegeben werden.“
  2. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Ab-
     schnitte 6 und 7.
    (2) Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar
  2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des
  Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2522) geändert

  worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Der Angabe zu Kapitel 4 werden die Wörter „und
        Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine
        Ehe“ angefügt.
     b) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe

        eingefügt:

        „§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft
               in eine Ehe und ihre Beurkundung“.
  2. Kapitel 4 wird wie folgt geändert:
     a) Der Überschrift werden die Wörter „und Um-

        wandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe“

        angefügt.

     b) Folgender § 17a wird angefügt:
                             „§ 17a
            Umwandlung einer Lebenspartnerschaft
              in eine Ehe und ihre Beurkundung

           (1) Die Lebenspartner haben bei der Umwand-

        lung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das

        Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffent-

        liche Urkunden nachzuweisen.
           (2) Für die Umwandlung einer Lebenspartner-
        schaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Ab-
        satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14

        bis 16 entsprechend.“

     (3) § 7 Absatz 1 des Transsexuellengesetzes vom
  10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt

  durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
  S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen und
     das Komma durch einen Punkt ersetzt.

  2. Nummer 3 wird aufgehoben.
    (4) Artikel 17b des Einführungsgesetzes zum Bür-
  gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
BGBl. 2017, Seite 2788 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2788
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift werden die Wörter „und gleichge-
   schlechtliche Ehe“ angefügt.

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten
  für die gleichgeschlechtliche Ehe entsprechend.“

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

                               Artikel 3
                             Inkrafttreten

      (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf
   die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
     (2) Für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen
   oder Lebenspartner bleibt nach der Umwandlung der
   Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begrün-

   dung der Lebenspartnerschaft weiterhin maßgebend.
      (3) Lebenspartnerschaften können ab Inkrafttreten
   dieses Gesetzes nicht mehr begründet werden.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 20. Juli 2017
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü r
Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                      Heiko Maas
                                      Der Bundesminister des Innern
                                           Thomas de Maizière

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2787. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aa60e382fdf9ff91….