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Artikel 1 · BT-Drs. 18/6665 · S. 9

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 1309 Absatz 3 – neu – BGB)
Da viele Staaten noch keine gleichgeschlechtliche Ehe kennen und auch beim Institut der eingetragenen Lebens-
partnerschaft häufig kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, wird im Falle der gleichgeschlechtlichen Ehe eine Aus-
nahme gemacht. Nichtsdestotrotz müssen Eheschließende nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Personenstandsge-
setzes ihren Personenstand und damit ihre Ledigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen.
Zu Nummer 2 (§ 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB)
Es wird durch Einfügung der Worte „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ in § 1353
Absatz 1 Satz 1 BGB klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können.

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Herkunft

BT-Drs. 18/6665, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.942–21.703 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1ccfc981b4a6f562….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP