Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 18/6665 · S. 9
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 (§ 1309 Absatz 3 – neu – BGB) Da viele Staaten noch keine gleichgeschlechtliche Ehe kennen und auch beim Institut der eingetragenen Lebens- partnerschaft häufig kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, wird im Falle der gleichgeschlechtlichen Ehe eine Aus- nahme gemacht. Nichtsdestotrotz müssen Eheschließende nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 des Personenstandsge- setzes ihren Personenstand und damit ihre Ledigkeit durch öffentliche Urkunden nachweisen. Zu Nummer 2 (§ 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB) Es wird durch Einfügung der Worte „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ in § 1353 Absatz 1 Satz 1 BGB klargestellt, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können.
BT-Drs. 18/6665 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/6665, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 20.942–21.703 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1ccfc981b4a6f562….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP