Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/131#abs-1 (1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/131#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 131 BGB →
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Nach Gewicht
- BAG, 28.10.2010 – 2 AZR 794/09Ordentliche Kündigung - Wirksamwerden gegenüber GeschäftsunfähigemZitiert von 6
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.05.2009 – 6 Sa 55/09Zitiert von 2
- BAG, 13.02.2008 – 2 AZR 864/06Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen: Kein Beginn der Klagefrist bei Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- AG Altötting, 08.08.2023 – XVII 152/15
- AG Aachen, 28.02.2023 – 101 C 323/20
- OLG Frankfurt am Main, 31.03.2022 – 20 W 268/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG München, 23.04.2024 – M 13L DK 23.3849
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.10.2023 – L 4 AS 106/20Zitiert von 3
- LG München II, 25.05.2023 – 12 O 6740/22Zitiert von 2
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