Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1308 Annahme als Kind

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1308#abs-1 (1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1308#abs-2 (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.

§ 1307 § 1309