Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1308 Annahme als Kind
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Naumburg, 12.03.2015 – 2 Wx 45/14
- BVerfG, 26.02.2008 – 2 BvR 392/07Vereinbarkeit des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB (Strafbewehrung des Geschwisterinzests) mit dem GrundgesetzZitiert von 11
- BSG, 19.10.2011 – B 13 R 33/11 RHinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe - erneute Eheschließung - Motive der Eheschließung - Vernehmung des StandesbeamtenZitiert von 52
3 Entscheidungen zu § 1308 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1308#abs-1 (1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1308#abs-2 (2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn zwischen dem Antragsteller und seinem künftigen Ehegatten durch die Annahme als Kind eine Verwandtschaft in der Seitenlinie begründet worden ist. Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.