Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1310 Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 79
Nach Gewicht
- BGH, 13.03.2003 – IX ZR 181/99Zitiert von 18
- VG Düsseldorf, 20.05.2025 – 27 K 5400/23Zitiert von 1
- BGH, 25.09.2024 – XII ZB 244/22Personenstandssache: Eheschließung in Deutschland per Videotelefonie vor einer Behörde in den Vereinigten Staaten von AmerikaZitiert von 3
- OLG Stuttgart, 06.06.2025 – 17 UF 96/23
- OLG Frankfurt am Main, 13.01.2014 – 20 W 397/12Zitiert von 1
- BVerfG, 14.11.1973 – 1 BvR 719/69 · Eheverbot der GeschlechtsgemeinschaftZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2026 – XII ZB 313/25Eheschließung zwischen Mitgliedern der griechisch-orthodoxen Kirche in Deutschland unter Beteiligung eines orthodoxen ErzpriestersZitiert von 1
- OVG Hamburg, 02.10.2025 – 6 Bs 110/25
- LSG NRW, 26.09.2025 – L 21 R 884/22
79 Entscheidungen zu § 1310 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1310 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1310#abs-1 (1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1310#abs-2 (2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1310#abs-3 (3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.