Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 10.11.2025 – 19 CE 25.1576
- BVerfG, 09.07.2002 – 1 BvL 5/99
- VGH Bayern, 05.05.2021 – 10 CE 21.1228Zitiert von 9
- VGH Bayern, 09.04.2024 – 10 CE 24.420Zitiert von 3
- VG München, 30.03.2022 – M 27 E 22.1836
- VG Hamburg, 13.10.2016 – 15 E 2861/16
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 24.08.2023 – 20 W 107/22
- VGH Bayern, 10.08.2023 – 10 CE 23.1340Zitiert von 1
- VG München, 12.07.2023 – M 27 E 23.3147
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/13#abs-1 (1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/13#abs-2 (2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Eheschließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/13#abs-3 (3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/13#abs-4 (4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; die Mitteilung ist für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich. Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert oder aufgehoben. Sind seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung.