Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1307 Verwandtschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- OLG Naumburg, 12.03.2015 – 2 Wx 45/14
- VG Sigmaringen, 19.01.2010 – 3 K 1552/08
- OLG Köln, 13.12.2004 – 16 Wx 224/04
- BVerfG, 07.07.2009 – 1 BvR 1164/07Unvereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der LänderZitiert von 96
- BVerfG, 26.02.2008 – 2 BvR 392/07Vereinbarkeit des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB (Strafbewehrung des Geschwisterinzests) mit dem GrundgesetzZitiert von 11
- BSG, 19.10.2011 – B 13 R 33/11 RHinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe - erneute Eheschließung - Motive der Eheschließung - Vernehmung des StandesbeamtenZitiert von 52
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 27.09.2023 – 38 K 618/21 VZitiert von 5
- EuGH, 05.05.2022 – C-410/20Zitiert von 7
- OLG Celle, 12.10.2020 – 21 WF 87/20
11 Entscheidungen zu § 1307 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1307 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.