nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1304 BGB — Geschäftsunfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.