Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/130?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/130?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/130?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 130 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
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