Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 14.01.2010 – IX ZR 78/09Erwerb eines Pfandrechts und Insolvenzanfechtung bei Verpfändung der monatlichen Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer GbR und des Gesellschaftsanteils selbstZitiert von 10
- KG, 28.02.2017 – 6 U 86/16Zitiert von 1
- KG, 09.05.2011 – 8 U 172/10Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.