Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 126 Schriftform
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 126 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.