Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 126 Schriftform

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

§ 125 § 126a