Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 127 Vereinbarte Form
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 187
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Charlottenburg, 20.04.2012 – 216 C 523/11
- AG Kassel, 15.03.2022 – 410 C 1583/22Zitiert von 1
- OLG München, 12.12.2024 – 32 U 2649/24 e
- LAG Nürnberg, 20.10.2023 – 8 Sa 147/23
- OLG Düsseldorf, 12.08.2005 – 22 U 49/05
- OLG München, 11.11.2024 – 19 U 200/24 e
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.12.2025 – 10 U 65/24
- OLG Hamm, 04.12.2025 – 27 U 121/23
- LG Bonn, 09.10.2025 – 17 O 334/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/127#abs-1 (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/127#abs-2 (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/127#abs-3 (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.