Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1255 Aufhebung des Pfandrechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1255#abs-1 (1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1255#abs-2 (2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 1255 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 19.11.2020 – IX ZR 210/19Zwangsvollstreckung: Wiederaufleben des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schwebend unwirksam gewordenen Pfändungspfandrechts bei Freigabe der gepfändeten Forderung oder Aufhebung des InsolvenzverfahrensZitiert von 5
- BGH, 10.07.2018 – XI ZR 500/16Inhalt einer Widerrufsbelehrung nach ParteiverständnisZitiert von 2
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 10
- BAG, 04.03.2004 – 2 AZR 147/03Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Keine Anwendbarkeit der §§ 182 ff. BGB auf die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OLG Brandenburg, 24.02.2021 – 4 U 26/20
- VG Köln, 16.06.2011 – 6 K 4008/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 09.05.2011 – 8 U 172/10Zitiert von 6
- LG Dortmund, 14.05.2010 – 3 O 445/08
- LG Düsseldorf, 21.12.2006 – 4a O 471/05Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1255 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.