Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1254 Anspruch auf Rückgabe
Stand: 10.06.2019
Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.
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