Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1254 Anspruch auf Rückgabe
Stand: 10.06.2019
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Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.