Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1256 Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1256#abs-1 (1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1256#abs-2 (2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1256 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Schleswig, 02.12.2005 – 2 W 141/05
- BGH, 09.01.2018 – XI ZR 17/15Anwendung des Verbraucherkreditrechts auf ein durch eine Pfandrechtsbestellung an einem Inhabergrundschuldbrief abgesichertes Darlehen; Heilung eines auf Grund einer formunwirksam erteilten Vollmacht geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags; Auszahlung des Darlehens an den vollmachtloser VertreterZitiert von 10
- BGH, 22.07.2004 – IX ZR 131/03Zitiert von 4
- BayObLG, 12.09.2019 – 1 VA 86/19Zitiert von 7
- OLG Naumburg, 18.12.2014 – 2 U 53/14
- LG Köln, 17.09.2013 – 21 O 475/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.