§ 4 Name
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 18.12.2013 – 13 U 162/12Zitiert von 1
- LG Köln, 04.04.2017 – 31 O 44/17Zitiert von 4
- OLG Köln, 24.01.2019 – 19 U 131/18
- LG Köln, 22.01.2019 – 31 O 401/17
- BVerfG, 23.11.1993 – 2 BvC 15/91Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über Zulassung von Parteien und Listenvereinigungen zur Wahl des 12. Deutschen BundestagsZitiert von 18
- BGH, 28.09.2011 – I ZR 191/10Namensschutz politischer Parteien: Geltung des strengen Prioritätsprinzips für die Namen von Wählervereinigungen; Verkehrsbedeutung nachgestellter geographischer Angaben bei im Übrigen gleicher Bezeichnung - Freie WählerZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 26.06.2018 – 31 O 84/17Zitiert von 1
- OLG Köln, 17.11.2017 – 1 W 17/17
- OLG Köln, 11.10.2017 – 19 U 77/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/4#abs-1 (1) Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/4#abs-2 (2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/4#abs-3 (3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.