Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld

Stand: 10.06.2019

Bund80 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1191#abs-1 (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1191#abs-2 (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.

§ 1190 § 1192