Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1144 Aushändigung der Urkunden

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

§ 1143 § 1145