Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1190 Höchstbetragshypothek

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1190#abs-1 (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, dass nur der Höchstbetrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im Übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchstbetrag muss in das Grundbuch eingetragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1190#abs-2 (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1190#abs-3 (3) Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1190#abs-4 (4) Die Forderung kann nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften übertragen werden. Wird sie nach diesen Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der Hypothek ausgeschlossen.

§ 1189 § 1191