Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 04.11.2009 – 13 U 146/08
- LG Köln, 14.08.2008 – 15 O 750/05Zitiert von 1
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 49/08Zitiert von 15
- BGH, 23.02.2018 – V ZR 302/16Abtretung einer Grundschuld: Aufrechnung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundschuldzessionar mit einer ihm gegen den Grundschuldzedenten zustehenden Forderung; unentgeltlich oder rechtsgrundlos erfolgte AbtretungZitiert von 5
- BGH, 13.01.2011 – IX ZR 13/07Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Darlegungs- und Beweislast des Anfechtungsgegners bei Abwehr des Bereitstellungsanspruchs durch Zahlung eines GeldbetragsZitiert von 5
- BGH, 16.07.2010 – V ZR 215/09Ablösung einer Grundschuld durch Aufrechnung mit einer GegenforderungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 03.08.2023 – 3 W 38/19Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 08.07.2022 – 5 K 2500/21Zitiert von 1
- VG Cottbus, 28.01.2022 – 4 K 667/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1142 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1142#abs-1 (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1142#abs-2 (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.