Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers

Stand: 10.06.2019

Bund33 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1142#abs-1 (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1142#abs-2 (2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

§ 1141 § 1143