Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1177 Eigentümergrundschuld, Eigentümerhypothek
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1177#abs-1 (1) Vereinigt sich die Hypothek mit dem Eigentum in einer Person, ohne dass dem Eigentümer auch die Forderung zusteht, so verwandelt sich die Hypothek in eine Grundschuld. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für die Forderung getroffenen Bestimmungen maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1177#abs-2 (2) Steht dem Eigentümer auch die Forderung zu, so bestimmen sich seine Rechte aus der Hypothek, solange die Vereinigung besteht, nach den für eine Grundschuld des Eigentümers geltenden Vorschriften.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 1177 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 49/08Sicherungshypothek für Teilschuldverschreibungen: Voraussetzungen des Löschungsanspruchs bei einer Gesamthypothek; Auslegung der Vorlegungsfrist nach § 801 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OLG Hamm, 24.03.1976 – 15 W 99/76
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 9/22Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen SchuldübernahmeZitiert von 5
- BGH, 16.12.2009 – XII ZR 124/06Zitiert von 4
- VG Cottbus, 28.01.2022 – 4 K 667/21
- OLG Brandenburg, 03.11.2010 – 4 U 13/10
Zuletzt entschieden
- OLG München, 24.11.2025 – 34 Wx 244/25 e
- OLG Brandenburg, 10.07.2025 – 5 W 18/25Zitiert von 1
- BVerwG, 08.08.2024 – 9 B 8/24Feststellung des Erlöschens von Forderungen aus BescheidenZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1177 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.