Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 56
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 16.06.2025 – 5 U 76/23
- BGH, 03.07.2008 – V ZR 20/07Zitiert von 6
- VG Aachen, 22.01.2009 – 4 K 2328/05
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 – 8 A 10139/10Zitiert von 4
- OLG Schleswig, 03.07.2008 – 5 U 9/08Zitiert von 5
- BGH, 11.03.2010 – IX ZR 34/09Insolvenzverfahren: Absonderungsrecht des Grundstückseigentümers wegen dinglicher Erbbauzinsen und Grundsteuern bei freihändiger Verwertung eines ErbbaurechtsZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- AG München, 30.04.2024 – 1293 C 21190/23 WEG
- VG Augsburg, 14.02.2023 – Au 8 K 22.1246
- VG Wiesbaden, 14.11.2022 – 1 K 2154/18.WI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.