Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- BGH, 03.07.2002 – IV ZR 227/01Zitiert von 2
1 Entscheidung zu § 1176 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.