Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1176 Eigentümerteilhypothek; Kollisionsklausel
Stand: 10.06.2019
Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1176 BGB →
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- BGH, 03.07.2002 – IV ZR 227/01Zitiert von 2
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