Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1172 Eigentümergesamthypothek
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 49/08Zitiert von 15
- BGH, 16.12.2009 – XII ZR 124/06Zitiert von 3
- BGH, 29.01.2009 – V ZB 140/08Zitiert von 15
- OLG Hamm, 23.12.2004 – 15 W 372/04
4 Entscheidungen zu § 1172 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1172#abs-1 (1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1172#abs-2 (2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.