Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1172 Eigentümergesamthypothek
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1172#abs-1 (1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1172#abs-2 (2) Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1172 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.12.2008 – V ZR 49/08Sicherungshypothek für Teilschuldverschreibungen: Voraussetzungen des Löschungsanspruchs bei einer Gesamthypothek; Auslegung der Vorlegungsfrist nach § 801 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 16.12.2009 – XII ZR 124/06Zitiert von 4
- BGH, 29.01.2009 – V ZB 140/08Aufgebotsverfahren: Unbekanntsein des Gläubigers einer Briefhypothek im Sinne von § 1171 BGB bei nicht feststellbarem Verbleib des Hypothekenbriefs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 19.12.2019 – 6 U 161/18Zitiert von 1
- OLG Hamm, 23.12.2004 – 15 W 372/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.