Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 449 Glaubhaftmachung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.02.2023 – 2 Wx 265/22
- OLG Düsseldorf, 12.06.2019 – 3 Wx 39/19Zitiert von 2
- OLG Naumburg, 11.10.2012 – 2 Wx 21/11
- BGH, 22.05.2014 – V ZB 146/13Aufgebot einer Briefhypothek: Glaubhaftmachung des unbekannten GläubigersZitiert von 2
- BGH, 22.05.2014 – V ZB 147/13Voraussetzungen eines Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des Gläubigers einer Briefhypothek durch Hinterlegung
- OLG Brandenburg, 29.12.2023 – 3 W 69/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 449 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.