Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1168 Verzicht auf die Hypothek
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1168#abs-1 (1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1168#abs-2 (2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1168#abs-3 (3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 1168 BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 12.10.2021 – 2 Wx 51/20
- OLG München, 01.08.2025 – 34 Wx 153/25 e
- BGH, 22.07.2004 – IX ZR 131/03Zitiert von 4
- LG Münster, 05.07.2016 – 014 O 536/15
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 9/22Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen SchuldübernahmeZitiert von 5
- BGH, 02.12.2010 – IX ZB 61/09Insolvenzverfahren: Verzicht des Insolvenzgläubigers auf das Absonderungsrecht für eine InsolvenzforderungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 13.08.2025 – 2 W 125/25
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 – 3 U 109/22
- OLG Saarbrücken, 27.04.2023 – 4 U 88/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1168 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.