Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1168 Verzicht auf die Hypothek

Stand: 10.06.2019

Bund47 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1168#abs-1 (1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1168#abs-2 (2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1168#abs-3 (3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.

§ 1167 § 1169