Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1183 Aufhebung der Hypothek
Stand: 10.06.2019
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 1183 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.03.1976 – 15 W 99/76
- BGH, 12.10.2017 – V ZB 131/16Grundbuchsache: Nachweis für die Befugnis des Antragstellers zur Abgabe der Zustimmungserklärung zur Löschung einer Grundschuld für den EigentümerZitiert von 7
- LG Saarbrücken, 10.12.2008 – 5 T 341/08Zitiert von 3
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
- BGH, 17.03.2022 – IX ZR 182/21Erlöschen einer nach DDR-Recht bestellten bestellten Aufbauhypothek mit Erfüllung der gesicherten Forderung nach dem Beitritt; Erlöschen einer Aufbaugrundschuld
- OLG Hamm, 31.05.2021 – 5 U 71/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 01.08.2025 – 34 Wx 153/25 e
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 – 3 U 109/22
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 9/22Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen SchuldübernahmeZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1183 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.