Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1183 Aufhebung der Hypothek
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.03.1976 – 15 W 99/76
- BGH, 12.10.2017 – V ZB 131/16Grundbuchsache: Nachweis für die Befugnis des Antragstellers zur Abgabe der Zustimmungserklärung zur Löschung einer Grundschuld für den EigentümerZitiert von 6
- LG Saarbrücken, 10.12.2008 – 5 T 341/08Zitiert von 3
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 202/24Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung
- BGH, 17.03.2022 – IX ZR 182/21Erlöschen einer nach DDR-Recht bestellten bestellten Aufbauhypothek mit Erfüllung der gesicherten Forderung nach dem Beitritt; Erlöschen einer Aufbaugrundschuld
- OLG Celle, 27.08.2018 – 18 W 42/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 01.08.2025 – 34 Wx 153/25 e
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 – 3 U 109/22
- BGH, 20.10.2023 – V ZR 9/22Zulässigkeit der Einrede des Erwerbers eines bereits mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks wegen des Wegfalls des Sicherungszwecks; Änderung der auf eine vorrangige Grundschuld bezogenen Sicherungsvereinbarung als vormerkungswidrige Verfügung; Übergang der Sicherungsgrundschuld auf den Eigentümer nach einer auf die gesicherte Forderung bezogenen SchuldübernahmeZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1183 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.