Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1183 Aufhebung der Hypothek

Stand: 10.06.2019

Bund36 Entscheidungen

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

§ 1182 § 1184