Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1183 Aufhebung der Hypothek

Stand: 10.06.2019

Bund37 Entscheidungen

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

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